Instandsetzung oder Modernisierung

(dpa/tmn) Auch das schönste Mietshaus kommt irgendwann in die Jahre. Instandhaltungsarbeiten sind dann fällig, aber vielleicht will der Vermieter das Objekt auch umfassend modernisieren lassen und dann die Miete erhöhen. Damit die Bewohner des Gebäudes sich darauf einstellen können, muss der Vermieter sie über seine Pläne rechtzeitig informieren.

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Kommt das Mietshaus in die Jahre, muss es oft instandgesetzt werden. Manche Maßnahme kann auch als Modernisierung gelten. Dann müssen Mieter oft mehr Miete zahlen. Archivbild: Jens Wolf/dpa-Zentralbild

Grundsätzlich gilt: Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind Sache des Vermieters. „Darunter fallen alle Arbeiten, die dazu führen, den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung oder des Gebäudes zu erhalten oder wiederherzustellen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Eine Mieterhöhung infolge dieser Arbeiten ist in der Regel nicht möglich.

Bei Erhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter bei der Ankündigung eine Form oder eine Frist nicht beachten. „Eine mündliche Mitteilung reicht aus“, erklärt Storm. Die Rechtzeitigkeit richtet sich nach der Dringlichkeit und dem Umfang der Arbeiten. Anders ist es bei einer Modernisierung. „Das muss der Vermieter den Mietern spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitteilen“, erläutert Annett EngelLindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin. In dem Schreiben sind Angaben über Art und Umfang der geplanten Modernisierung zu machen, Gleiches gilt für Beginn und Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung.

Ab dem letzten Schreiben

Wenn die Infos vom Vermieter auf mehrere Schreiben verteilt werden, läuft die Frist ab dem letzten Schreiben, betont Rolf Janßen vom Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Prinzipiell fallen unter Modernisierungsarbeiten alle baulichen Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache verbessert wird.

Hat der Vermieter seine Ankündigung unterlassen, muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden. Er steht nicht in der Pflicht, den Maßnahmen zuzustimmen und kann gar den Zutritt zur Wohnung verweigern. „Der oder die Mieter können auch einen Baustopp bei Gericht im Eilverfahren beantragen, wenn der Vermieter die Maßnahmen dennoch durchführt“, erklärt Engel-Lindner. In einem solchen Fall verschiebt sich die Mieterhöhung um sechs Monate. Unterlässt der Vermieter die Ankündigung, kann der Mieter auch von einem im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats beenden.

Einwände schriftlich

Grundsätzlich müssen Mieter eine Modernisierung oder Instandsetzung dulden – es sei denn, sie bedeutet eine Härte, die trotz der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter nicht zu rechtfertigen ist.

Der Mieter muss auch Luxusmodernisierungen nicht hinnehmen. Ebenfalls nicht dulden muss er, dass durch die Modernisierung die Wohnfläche kleiner wird oder Räume wegfallen. Seine Einwände muss der Mieter schriftlich mitteilen – innerhalb eines Monats nach der Ankündigung der Modernisierung.

Der Vermieter muss die Argumente des Mieters abwägen. „Dabei sind auch die Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu berücksichtigen“, erklärt Janßen. Wird durch die Arbeiten der Mietgebrauch beeinträchtigt, kann der Mieter die Miete mindern. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die energetische Modernisierung. Storm: „In einem solchen Fall darf der Mieter die Miete für drei Monate nicht mindern.“

Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten kann der Vermieter die Miete erhöhen, und zwar um bis zu elf Prozent der Modernisierungsaufwendungen auf die Jahresmiete. Sind die baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, muss der Vermieter die aufgewendeten Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen.


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