Kein Recht auf Eskalation an Silvester

Die letzte Nacht des Jahres darf und muss laut sein, oder? Streng genommen gelten an Silvester keine anderen Regeln als sonst. 2021 kommen Corona-Beschränkungen dazu. Was ist erlaubt, was nicht?

Feiern und Spaß haben geht zum Ende dieses Jahres am besten im kleinen Kreis zu Hause – die Vorschriften des Miet- und Nachbarschaftsrechts gelten aber auch an Silvester. Bild: Christin Klose/dpa

Berlin. (dpa) Die Silvesterfeier ist für viele Menschen immer ein besonderer Höhepunkt im Jahr. Einen Abend zusammen mit Freunden und Verwandten essen, trinken, tanzen, lachen: Danach sehnen sich viele. Und das ist grundsätzlich auch 2021 möglich – wenn auch Corona-bedingt nur unter Auflagen. Drinnen und draußen dürfen maximal zehn Menschen gemeinsam feiern, wenn alle Anwesenden ab 14 Jahren geimpft sind. Sind Ungeimpfte anwesend, beschränkt sich die erlaubte Personenzahl auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Clubs sind zu, eine ausschweifende Party im Restaurant fällt aus, daher bleibt also nur die gute alte Hausparty. Aber wie laut darf es dabei zugehen? Und haben die Nachbarn ein Wörtchen dabei mitzureden?

Kein Anspruch auf Lärm

Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, bei Feiern in seiner Wohnung so richtig auf die Pauke zu hauen und die Nachbarn mit Lärm zu belästigen, auch nicht zu Silvester. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass zum Jahreswechsel die Vorschriften des Miet- und Nachbarschaftsrechts außer Kraft gesetzt sind.

„Besonders in Mehrfamilienhäusern gilt zum einen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und zum anderen ab 22.00 Uhr per Gesetz die Nachtruhe“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund.

Das Zauberwort heißt Kulanz

„Es gilt das, was auch das ganze Jahr über gilt“, betont Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Wer feiern will, muss an seine Nachbarn denken.“

Allerdings sind die meisten Menschen zu Silvester verständnisvoll. Der Mieterbund spricht von einer „erweiterten Toleranzgrenze“. Die hat auch praktische Gründe: „Wenn rundum in den Wohnungen gefeiert und um Mitternacht geböllert wird, macht es wenig Sinn, von den feiernden Nachbarn Nachtruhe einzufordern“, sagt Jutta Hartmann. Denn Nachtruhe herrsche erst, wenn in der Wohnung praktisch nichts mehr zu hören ist – das kann zum Jahreswechsel weit nach Mitternacht sein.

Aber ein wenig Rücksicht ist schon angebracht und auch möglich. „Wer Ruhe braucht, muss ja nicht unbedingt ein Feiermuffel sein“, sagt Julia Wagner.„Für Familien mit kleinen Kindern oder Hundebesitzer sind laute Partynächte ein Gräuel, vor allem, wenn sie erst früh am Morgen enden.“ Ihnen kann es schon helfen, wenn bei der Musikbeschallung nach 22 Uhr wenigstens die Bässe heruntergedreht werden. Ab etwa 1 Uhr sollte nur noch Zimmerlautstärke herrschen.

Gut ist es, die Nachbarn zu informieren, wenn eine größere Feier zu Silvester geplant ist, am besten persönlich. „Das ändert zwar nichts an der Gesetzeslage. Wer Bescheid gibt, darf auch nicht länger und lauter feiern. Aber die Nachbarn können sich darauf einstellen“, so Wagner. Ein großes Thema ist das Böllern. 2021 ist der Verkauf von Pyrotechnik verboten, und es gibt ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr. Das dürfte die Lärmbelastung verringern. Doch das Zünden von Feuerwerkskörpern ist nicht an sich verboten, auch wenn von der Bundesregierung „dringend abgeraten“ wird. Die Sprengstoffverordnung sieht hier – unabhängig von der speziellen Corona-Lage – vor, dass Raketen und Böller vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr gezündet werden dürfen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart muss für das Abbrennen von Feuerwerk ein Platz gewählt werden, an dem fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können. Um Schäden durch Feuerwerk zu verhindern, sollten Bewohner in der Silvesternacht alle Fenster und Dachluken schließen sowie brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen.

Gefahr auch durch Wunderkerzen

Auch Wunderkerzen werden zu Silvester angezündet. Das ist nicht verboten, aber auch nicht ungefährlich. Fliegende Funken können Gardinen oder Möbel in Brand setzen. Daher sollte darauf innerhalb der Wohnung möglichst verzichtet werden. Kommt es aufgrund von Wunderkerzen zu einem Brand, kann die Hausratversicherung das Verhalten des Mieters als grob fahrlässig einstufen. Dann wird nur ein Teil des Schadens übernommen. Selbstverständlich sind Mieter für die Beseitigung der Spuren im und vor dem Haus verantwortlich. Jeder hat seine Hinterlassenschaften von Feuerwerkskörpern, Flaschen, Korken und anderen Müll selbst zu entsorgen. „Ist der Verursacher nicht bekannt, muss der Vermieter den Abfall auf und teilweise auch vor seinem Grundstück entfernen“, erläutert Julia Wagner. 

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