(dpa/tmn) Haustiere gehören in vielen Wohnungen und Häusern zum Leben dazu. Während sich Hauseigentümer wenig Gedanken darüber machen müssen, ob die Anschaffung zulässig ist, sollten Mieter besser vorher ihren Vermieter fragen. Das gilt besonders, wenn das Haustier exotisch ist. Wichtige Fragen und Antworten:
Was haben der Hund und der Leguan gemeinsam? Wenn sie in einer Mietwohnung gehalten werden sollen, sollte erst der Vermieter gefragt werden. Archivbild: Armin Weigel/dpa/dpa-tmn
■ Dürfen Tiere in der Mietwohnung aufgenommen werden? Grundsätzlich ja. „Es kommt in erster Linie darauf an, was zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag steht“, erläutert Reiner Wild vom Berliner Mieterverein. So kann festgeschrieben sein, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen.
Will ein Mieter sich einen Hund oder eine Katze zulegen, dann sollte er besser immer den Vermieter fragen. Dieser muss immer die Interessen aller Mietvertragsparteien und der Nachbarn abwägen. „Er darf aber nicht willkürlich seine Zustimmung zur Hunde- und Katzenhaltung verweigern“, betont Wild und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 168/12).
■ Muss der Vermieter bei allen Tieren gefragt werden? Die Haltung von Hunden oder Katzen darf durchaus eingeschränkt werden. Kleine Tieren wie Wellensittiche, Zierfische, Meerschweinchen oder Hamster darf ein Mieter aber in seiner Wohnung halten, ohne dafür vorher eine Genehmigung eingeholt zu haben. „Grundsätzlich muss aber die Anzahl der Tiere im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband IVD. Ansonsten droht dem Mieter nach vorheriger Abmahnung die Kündigung.
Hält zum Beispiel ein Mieter in seiner Mietwohnung 80 Kleinvögel, dann entzieht er nach einem Urteil des Amtsgerichts Menden (Az: 4 C 286/13) der Wohnung ihren eigentlichen Zweck – dem Mieter kann fristlos gekündigt werden. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Spandau ist auch die monatelange Haltung mehrerer Igel in Wohnräumen und auf dem Balkon nicht durch eine Kleintierhaltungsklausel im Mietvertrag gedeckt – auch dieses Verhalten des Mieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung (Az: 12 C 133/14).
■ Was ist mit exotischen Tieren? Schlangen wie Giftnattern, Vipern und Grubenottern, aber auch Spinnen, Skorpione oder Echsen gelten in Deutschland als exotische Tiere. „Wenn das exotische Tier nicht gefährlich ist, es als klein einzustufen ist und von ihm keine Störungen für die Nachbarn ausgehen, spricht zunächst nichts gegen seinen Einzug in die Mietwohnung“, erklärt Alexander Wiech von Haus & Grund Deutschland. Wichtig ist, dass das Tier in der Wohnung artgerecht gehalten werden kann.
■ Gilt hier auch der Zustimmungsvorbehalt des Vermieters? Ja, unbedingt. Denn das Halten von Giftschlangen, giftigen Spinnen oder Krokodilen muss er eigentlich nicht hinnehmen. Das gilt vor allem, wenn von den Tieren möglicherweise eine Gefahr für andere Mieter ausgeht. Selbst Frettchen muss ein Vermieter nicht unbedingt dulden. Schließlich geht von diesen Tieren in der Regel ein intensiver Eigengeruch aus, der nicht jedermanns Sache ist und Nachbarn stören kann.
■ Kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen? „Ja, aber dafür müssen triftige Gründe vorliegen“, erklärt Wiech. Das ist etwa der Fall, wenn sich andere Mieter im Haus von dem Tier bedroht fühlen. Der Vermieter kann seine Zustimmung widerrufen, wenn von dem Tier wiederholt erhebliche Belästigungen ausgehen. „Beispiele wären etwa andauerndes Bellen von Hunden oder wiederholte Verunreinigungen des Treppenhauses“, so Engel-Lindner.
■ Was ist, wenn sich der Mieter nicht an das Nein des Vermieters hält? Dann hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen und zu verlangen, dass das entsprechende Tier nicht mehr in der Wohnung gehalten wird. „Reagiert der Mieter darauf nicht, kann fristlos gekündigt werden“, erklärt Wiech.
■ Worauf müssen Mieter mit Tieren in der Wohnung grundsätzlich achten? Die Grundregel lautet: Rücksicht nehmen. Hundebesitzer etwa sollten darauf achten, dass der Vierbeiner nicht Nachbarn anspringt oder anbellt. „Steht zum Beispiel in der Hausordnung, dass Hunde und Katzen in den Außenanlagen nicht frei herumlaufen dürfen, muss dies auch eingehalten werden“, betont Wiech.