Was Nachbarn aushalten müssen

(dpa/tmn)Vogelgezwitscher und Hahnengeschrei sind für manchen angenehme Geräusche – doch andere Menschen können die Tiere auch stören. Immobiliennutzer müssen laute Zwei- und Vierbeiner in ihrer Nachbarschaft nicht immer ertragen. Grundsätzlich gilt: Die Benutzung eines Grundstücks darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden, heißt es in einem Ratgeber des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer. In manchen Fällen dürfen die Tiere allerdings auch Lärm machen. Drei Beispiele:

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Nachbarn müssen bellende Hunde nicht unbedingt ertragen, wenn das Gebell den ganzen Tag zu hören ist. Archivbild: Wüstenhagen/dpa-tmn

■ Hunde: Gegen eine artgerechte Hundehaltung kann man nichts unternehmen – auch nicht gegen gelegentliches Gebell. Bellt der Hund oft und lange, hat der Nachbar einen Unterlassungsanspruch. Das Oberlandesgericht Köln befand, dass Bellen nur zehn Minuten lang ununterbrochen und 30 Minuten lang täglich zulässig ist. Auch die Mittags- und Nachtruhe müssen eingehalten werden.

■ Vögel: Krähende Hähne können laut sein. Daher kann das Geschrei zu früher Stunde auch als wesentliche Beeinträchtigung gelten. Ist die Geflügelhaltung jedoch ortsüblich – etwa auf dem Dorf -, ist die Beeinträchtigung zu dulden. Laut schreiende Papageien müssen Nachbarn aber nicht unbedingt hinnehmen.

■ Frösche: Ein Froschkonzert in der Nacht kann den Schlaf empfindlich stören. Daher haben Nachbarn einen Abwehranspruch. Allerdings steht dem das Naturschutzrecht entgegen: Frösche dürfen ohne Genehmigung der Naturschutz- behörde nicht umgesiedelt werden.


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